Fachberater für Unternehmensnachfolge können aus steuerlichen und wirtschaftsberatenden Berufen kommen. Die Zertifizierung erfolgt über eigene Kurse, die einen mit allen relevanten Problemkreisen vertraut machen.
Beratung bei der Nachfolgeübernahme in einem Unternehmen wird als Zukunftsmarkt eingeschätzt. Die Kursausbildung zu einem zertifizierten Fachberater für Unternehmensnachfolge richtet sich vor allem an den Berater in Steuerfragen. War diese Beratung früher den Rechtsanwälten vorbehalten, so ist sie heute außergerichtlich auch anderen Experten möglich. Man kann seinen Mandanten die Kompetenz zur Beratung durch ein Zertifikat „Fachberater für Unternehmensnachfolge“ verdeutlichen, diese werden dann in der Regel zunächst den Rat eines solchen Experten suchen. Das Prinzip der Zertifizierung kennt man ja auch auf anderen Gebieten, so gibt es auch Zertifizierte Testamentsvollstrecker oder Fachberater für Sanierung und Insolvenz.
Der Zertifizierungslehrgang für Unternehmensnachfolge richtet sich an die steuerlich und wirtschaftsberatend Tätigen und macht versiert in allen Feldern, die für den Fachberater für Unternehmensnachfolge relevant sind: Gesellschaftsrecht, Erbrecht bzw. Familienrecht, das Arbeitsrecht und allgemein berührende Fragen des Zivilrechtes. Es versteht sich von selbst, dass für eine solche Qualifizierung ein kompetentes Lehrteam zur Verfügung stehen muss. Dies sollte man bei der Auswahl auch überprüfen. Angebote kann man über den Deutschen Steuerberater Verband per Broschüre oder im Internet finden. Die angebotenen Lehrgänge dauern in etwa 18 Tage, an denen die verschiedensten Unterrichtsinhalte vermittelt werden.
Kurszeit und Prüfungszeiten sind abends oder samstags. Der Verband Deutscher Steuerberater verleiht nach der erfolgreichen Abschlussprüfung und aufgrund eines förmlichen Antrags das Zertifikat. Die Kosten für den Lehrgang liegen zwischen 3 - 4000 €, melden sich mehrere Mitglieder einer Kanzlei oder Sozietät zusammen an, kann es Mengenrabatt geben. Das Zertifikat darf geführt und auch für Werbezwecke eingesetzt werden. Es entspricht also den Fachberaterrichtlinien des DVSt (Zulassung § 3 StBerG). Dazu muss man aber noch eine besondere praktische Erfahrung nachweisen, die man durch die Abwicklung mehrerer Fälle der Beratung in Fragen der Unternehmensnachfolge beöegem muss.