Das Steuerjahr 2011 gilt als Übergangszeitraum. Deshalb gibt es für dieses Jahr einige Veränderungen im Umgang mit den Steuern. Einige Dinge werden automatisch berücksichtigt, andere muss der Steuerzahler beachten.
Für das Jahr 2011 gibt es wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Lohnsteuer. Eine der gravierenden ist mit Sicherheit der Wegfall der Papierlohnsteuerkarte. Ab 2012 soll es ausschließlich die elektronische Steuerkarte geben. Aus diesem Grund wurden 2010 keine Steuerkarten mehr vom Finanzamt verschickt. Die Lohnsteuer 2011 wird mithilfe der Karte von 2010 berechnet. Für Steuerzahler, die 2011 ein neues Arbeitsverhältnis eingehen oder den Arbeitgeber wechseln, gilt dieses auch. Man muss die alte Lohnsteuerkarte das ganze Jahr 2011 aufheben und nicht an das Finanzamt schicken. Existiert aus den unterschiedlichsten Gründen keine Lohnsteuerkarte für 2010, dann muss der Steuerzahler eine Ersatzbescheinigung für 2011 beim Finanzamt beantragen.
Im Jahr 2011 braucht sich der Steuerzahler auch nicht um seine Pauschalbeträge kümmern. Diese werden vom Arbeitgeber automatisch mit berücksichtigt. Dazu zählen der Grundfreibetrag, die Pauschalbeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Versorgungsbezüge, ebenfalls die Vorsorgepauschalen in allen Steuerklassen sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerklasse II. Außerdem sind der Versorgungsfreibetrag und die zugehörigen Zuschläge ebenso wie der Altersentlastungsbetrag für Rentner und Pensionäre automatisch zu berücksichtigen. Zudem werden alle im Jahr 2010 eingetragenen Freibeträge in das Jahr 2011 vom Arbeitgeber übernommen.
Doch um einiges muss sich der Steuerzahler selbst kümmern. Dies gilt für Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte für 2010 noch nicht vermerkt sind oder noch vermerkt sind, aber für 2011 nicht mehr gelten. Im ersten Fall kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für 2011 beantragen und in ihr den Freibetrag eintragen lassen. Dies kann, muss aber nicht vom Finanzamt geleistet werden. Ein fehlender Freibetrag kann spätestens beim Jahresausgleich geltend gemacht werden. Im zweiten Fall ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Anpassung zu veranlassen. Unterlässt er dies, dann muss er aber am Jahresende mit einer Steuernachzahlung rechnen. Für die Pauschalbeträge, die vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt werden, muss der Steuerzahler auch keinen Freibetrag beantragen. Jedoch gilt weiterhin: Wer sowohl auf der Lohnsteuerkarte 2010 als auch auf der Ersatzbescheinigung 2011 einen Freibetrag eintragen lassen hat, der muss am Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich erklären. Für Änderungen auf der Lohnsteuerkarte, ob elektronisch oder schriftlich, ist ab sofort ausschließlich das Finanzamt zuständig.