Der Begriff eheähnliche Partnerschaft ist etabliert

Heutzutage leben Paare nicht immer als verheiratete Ehepaare zusammen. Die eheähnliche Partnerschaft ist mittlerweile ein fester Bestandteil der Gesellschaft geworden.

Was in früheren Zeiten verpönt und verachtet wurde, das ist heutzutage nichts Besonderes mehr, sondern „normal“ geworden. Die Rede betrifft die eheähnliche Partnerschaft. Was vor einigen Jahren noch als „wilde Ehe“ verachtet war, regt mittlerweile niemanden mehr auf. Allerdings gibt es für die Paare oft gute Gründe, nicht oder noch nicht zu heiraten. Einige Paare sagen, dass man sich dazu noch nicht lange genug kennt, oder aber dass im Moment keine derlei feste Bindung angestrebt wird; andere wollen ein gewisses Maß an Freiheit immer noch behalten. Auch dass Scheidungen teuer sind, wird angegeben, ja sogar der Einwand, dass man zu der ehelichen Treue nicht fähig ist, wie noch einiges mehr.

Allerdings ist eine Partnerschaft nicht gleich zwangsläufig auch eine eheähnliche. Denn wenn die beiden Partner beispielsweise nicht zusammenleben, kann von einer solchen wohl kaum die Rede sein. Der Begriff an sich ist im rechtlichen Bereich unbestimmt. Im allgemeinen Gebrauch ist es in der Regel auch nicht maßgeblich, ob man lediglich in einer „einfachen“ Partnerschaft, oder in einer eheähnlichen lebt.

Ganz anders sieht das aber aus, wenn man beispielsweise auf Sozialleistungen, Arbeitslosengeld II oder Ähnliches angewiesen ist. Hier spielt es eine Rolle, ob eine Partnerschaft vorliegt, die einer Ehe ähnelt. Generell wird gesagt, dass es sich bei einer eheähnlichen Beziehung, um eine heterosexuelle Partnerschaft handelt, welche auf keine bestimmte Dauer festgelegt ist. Des weiteren muss eine gewisse „innere Bindung“ vorhanden sein. Und keine derartige Lebensgemeinschaft darf daneben existieren. Aber ist es durchaus möglich, mit einem Partner zusammenzuwohnen, und diese Beziehung wird dennoch nicht als eheähnliche Partnerschaft bezeichnet. Das Gesamtbild kommt hierbei zum Tragen. Wie etwa, ob die Partner Vollmachten über die gegenseitigen Konten besitzen, beziehungsweise, ob ein gemeinsames Konto vorliegt. Oder ob jeder eigene Versicherungen unterhält, und so weiter. Bei einer eheähnlichen Partnerschaft kommt man auch füreinander auf. Die Beweislast, ob eine solche überhaupt existiert, liegt aber bei der Behörde.